§ 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/112#abs-1 (1) Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/112#abs-2 (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/112#abs-3 (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/112#abs-4 (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/112#abs-5 (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Finanzbehörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 112 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 02.04.1981 – V R 39/79Zitiert von 8
- FG Köln, 28.12.2020 – 2 V 1217/20
- FG Hamburg, 13.09.2018 – 4 K 121/17Zitiert von 5
- BFH, 25.01.1988 – VII B 85/87Zitiert von 14
- BFH, 24.10.1979 – VII R 7/77Zitiert von 10
- FG Hamburg, 07.06.2017 – 4 V 251/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 18.11.2016 – 4 V 142/16Zitiert von 6
- FG Thüringen, 21.01.2015 – 3 K 400/12Zitiert von 1
- FG Köln, 30.12.2013 – 2 V 3816/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.